kann. Auch im vorliegenden Fall entschied über die Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen in materieller Hinsicht das BVU, Abteilung für Baubewilligungen. Dieser Entscheid bildete Grundlage für den Entscheid des Gemeinderats. In letzterem wurde denn auch einzig auf die Abweisungsverfügung des BVU, Abteilung für Baubewilligungen, vom 27. Juli 2020 verwiesen, welche gleichzeitig eröffnet wurde (Vorakten, act. 64 f.). Ohne dem Wortlaut Gewalt anzutun, lässt sich vor diesem Hintergrund durchaus davon sprechen, dass bezüglich der umstritten baulichen Vorkehren das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, den "vorgängigen Entscheid" im Sinne von § 16 Abs. 1 DelV gefällt hat.