Dies ergibt sich auch aus Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700), gemäss welcher Bestimmung die zuständige kantonale Behörde bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen "entscheidet", ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden -6-