Soweit die Beschwerdeführer der Ansicht sind, es liege kein Fall von § 16 DelV vor, da der Gemeinderat entscheidende Behörde gewesen sei (auch wenn er nicht ohne Zustimmung des BVU verfügen dürfe) und nicht das BVU (vgl. Eingabe der Beschwerdeführer vom 8. September 2022, S. 2 f.), erscheint dies überspitzt formalistisch. Es trifft zwar zu, dass der Gemeinderat formell den Baubewilligungsentscheid gefällt hat. Da es um bauliche Vorkehren ausserhalb der Bauzonen ging, war gemäss § 63 lit. e BauG jedoch zwingend eine Zustimmung des BVU, Abteilung für Baubewilligungen, erforderlich. Dies ergibt sich auch aus Art.