der Gemeinderat eröffnete diesen Entscheid und verwies in seinem Beschluss vom 31. August 2020 vollumfänglich auf den Entscheid des BVU. Gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben die Beschwerdeführer Verwaltungsbeschwerde, welche der Regierungsrat abwies. Damit sind die Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 DelV erfüllt.