3. Mit Eingabe vom 16. Mai 2022 verzichtete der Gemeinderat auf eine ausführliche Stellungnahme zu den Anträgen. -4- 4. Mit Replik vom 13. Juli 2022 hielten die Beschwerdeführer am Beschwerdeantrag fest und stellten darüber hinaus neu den (zusätzlichen) prozessualen Antrag: 2. Die Beschwerdeantwort vom 28. April 2022 ist aus dem Recht zu weisen. 5. Mit Duplik vom 25. August 2022 nahm das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, Stellung zum neuen prozessualen Antrag. Im Übrigen wies es auf den angefochtenen Entscheid, die Beschwerdeantwort sowie die Vorakten hin und hielt am bisherigen Antrag fest.