4. Hinsichtlich den restlichen Punkten wird die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist und daher abgeschrieben wird. 5. Die Kosten des Verfahrens werden dem Staat Aargau auferlegt." 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer). Zudem stellten sie den prozessualen Antrag: Es seien die vorinstanzlichen Akten beizuziehen. 2. Mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2022 beantragte das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, die Beschwerde sei abzuweisen (UKF).