2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'400.–, den Kanzleigebühren und den Auslagen von Fr. 941.90, zusammen Fr. 3'341.90, werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Angesicht des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– haben die Beschwerdeführenden noch Fr. 1'341.90 zu bezahlen. 3, Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. C. 1. Gegen den am 2. Februar 2022 zugestellten Entscheid des Regierungsrats erhoben A._____ und B._____ am 3. März 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen: -3-