Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2022.90 / MW / jb (2022-000076) Art. 34 Urteil vom 28. März 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichter Michel Verwaltungsrichterin Schöb Gerichtsschreiber Wildi Beschwerdefüh- A._____ rerin 1.1 Beschwerde- B._____ führer 1.2 beide vertreten durch MLaw Dominik Peter, Rechtsanwalt, Zürcherstrasse 8, 5620 Bremgarten AG gegen Vorinstanzen Gemeinderat Q._____ Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5000 Aarau handelnd durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Baubewilligung Entscheid des Regierungsrats vom 26. Januar 2022 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Mit Schreiben vom 14. April 2020 forderte die Abteilung Bau und Planung der Gemeinde Q._____ A._____ und B._____, Eigentümer der Parzelle Nr. aaa, auf, für die auf ihrer Parzelle vorgenommenen Geländeanpassun- gen / Terrassierungen ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Das entsprechende Baugesuch wurde am 10. Mai 2020 eingereicht. Während der öffentlichen Auflage vom 12. Juni bis 13. Juli 2020 gingen keine Ein- wendungen ein. Der Gemeinderat unterbreitete das Baugesuch am 8. Juni 2020 dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Abteilung für Baubewilligungen, zur Beurteilung der kantonalen Prüfbelange. Anlässlich eines am 1. Juli 2020 mit Beteiligung der kantonalen Fachstellen, der Bau- herrschaft und dem Bauverwalter der Gemeinde Q._____ zur besseren Be- standesaufnahme durchgeführten Augenscheins wurde festgestellt, dass neben der Terrainveränderung mit Stufen auf der Parzelle Nr. aaa noch verschiedene weitere Bauten und Anlagen erstellt worden waren. Mit Verfügung vom 27. Juli 2020 wies das BVU, Abteilung für Baubewilli- gungen, das Baugesuch ab und verlangte die Herstellung des rechtmässi- gen Zustands. Mit Entscheid vom 31. August 2020 eröffnete der Gemein- derat den Entscheid des BVU, Abteilung für Baubewilligungen, und ordnete den Rückbau an. B. Auf Beschwerde von A._____ und B._____ hin fällte der Regierungsrat am 26. Januar 2022 folgenden Entscheid: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor- den ist und daher abgeschrieben wird. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'400.–, den Kanzleigebühren und den Auslagen von Fr. 941.90, zusammen Fr. 3'341.90, werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Angesicht des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– haben die Beschwerdeführenden noch Fr. 1'341.90 zu bezahlen. 3, Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. C. 1. Gegen den am 2. Februar 2022 zugestellten Entscheid des Regierungsrats erhoben A._____ und B._____ am 3. März 2022 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde mit den Anträgen: -3- 1. Der Beschluss des Regierungsrates vom 26. Januar 2022 sowie die damit zusammenhängenden Verfügungen der Gemeinde Q._____ (Bauverwei- gerung) vom 31. August 2020 (Baugesuch Nr. 2020-032) sowie des De- partements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Abteilung für Baubewilligun- gen vom 27. Juli 2020 (BVUAFB Nr. 20.1293) seien aufzuheben. 2. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei in Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Sache an den Gemeinderat Q._____ und das zuständige Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Abteilung für Baubewilligungen, zur er- neuten Beurteilung zurückzuweisen. Subeventualiter sei in Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Beschluss des Regierungsrates vom 26. Januar 2022 wie folgt neu zu fassen: "1. Hinsichtlich des Zauns im Wald entlang der Parzelle aaa auf Par- zelle bbb in Q._____ wird die Beschwerde gutgeheissen (die Be- schwerdeführer werden somit nicht zum Rückbau des Zauns [über den sie gar nicht erst verfügen können] verpflichtet). 2. Hinsichtlich des Trampelpfades im Wald wird die Beschwerde gutge- heissen (die Beschwerdeführer werden somit nicht zum Rückbau des Trampelpfades verpflichtet). 3. Hinsichtlich des Kaninchenstalls wird festgestellt, dass dieser ordent- lich rückgebaut wurde. 4. Hinsichtlich den restlichen Punkten wird die Beschwerde abgewie- sen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist und daher abge- schrieben wird. 5. Die Kosten des Verfahrens werden dem Staat Aargau auferlegt." 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (zuzüg- lich gesetzlicher Mehrwertsteuer). Zudem stellten sie den prozessualen Antrag: Es seien die vorinstanzlichen Akten beizuziehen. 2. Mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2022 beantragte das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, die Beschwerde sei abzuweisen (UKF). 3. Mit Eingabe vom 16. Mai 2022 verzichtete der Gemeinderat auf eine aus- führliche Stellungnahme zu den Anträgen. -4- 4. Mit Replik vom 13. Juli 2022 hielten die Beschwerdeführer am Beschwer- deantrag fest und stellten darüber hinaus neu den (zusätzlichen) prozessu- alen Antrag: 2. Die Beschwerdeantwort vom 28. April 2022 ist aus dem Recht zu weisen. 5. Mit Duplik vom 25. August 2022 nahm das BVU, Abteilung für Baubewilli- gungen, Stellung zum neuen prozessualen Antrag. Im Übrigen wies es auf den angefochtenen Entscheid, die Beschwerdeantwort sowie die Vorakten hin und hielt am bisherigen Antrag fest. 6. Am 8. September 2022 reichten die Beschwerdeführer eine weitere Ein- gabe ein. 7. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 28. März 2024 beraten und ent- schieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspfle- gegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des Regie- rungsrats ist verwaltungsintern letztinstanzlich (vgl. § 61 Abs. 2 und 3 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 [BauV; SAR 713.121]). Das Verwal- tungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit zu- ständig. 2. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Eine Ermessenskontrolle ist dagegen ausge- schlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). -5- 3. 3.1. 3.1.1. Die Beschwerdeführer beantragen, die Beschwerdeantwort vom 28. April 2022 (des BVU) sei aus dem Recht zu weisen (Replik, S. 2 [Prozessualer Antrag Ziffer 2]). Es sei rechtlich nicht vorgesehen, dass der Rechtsdienst des Regierungsrats die Erstattung der Vernehmlassung an das BVU über- tragen könne. Das BVU hätte sich zusammen mit dem Gemeinderat äus- sern müssen, letzterer habe jedoch auf eine Stellungnahme verzichtet. Das Vorgehen widerspreche auch dem Prinzip der Gewaltenteilung (vgl. Replik, S. 3; ferner auch Eingabe der Beschwerdeführer vom 8. September 2022). 3.1.2. Das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, hält dem entgegen, das Vorge- hen entspreche der Vorgabe gemäss § 16 Abs. 1 der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 (De- legationsverordnung, DelV; SAR 153.113) (Duplik BVU, Abteilung für Bau- bewilligungen). 3.2. Gemäss § 16 Abs. 1 DelV erstattet das sachzuständige Departement Ver- nehmlassungen an Rechtsmittelinstanzen, wenn es das jeweilige Verfah- ren instruiert hat bzw. wenn es den vorgängigen Entscheid gefällt und der Regierungsrat diesen Entscheid im Rechtsmittelverfahren geschützt hat. Ein solcher Fall liegt hier vor: Gestützt auf § 63 BauG wies das BVU, Ab- teilung für Baubewilligungen, das Baugesuch mit Verfügung vom 27. Juli 2020 im erstinstanzlichen Verfahren ab und ordnete die Herstellung des rechtmässigen Zustands an; der Gemeinderat eröffnete diesen Entscheid und verwies in seinem Beschluss vom 31. August 2020 vollumfänglich auf den Entscheid des BVU. Gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben die Beschwerdeführer Verwaltungsbeschwerde, welche der Regierungsrat abwies. Damit sind die Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 DelV erfüllt. Soweit die Beschwerdeführer der Ansicht sind, es liege kein Fall von § 16 DelV vor, da der Gemeinderat entscheidende Behörde gewesen sei (auch wenn er nicht ohne Zustimmung des BVU verfügen dürfe) und nicht das BVU (vgl. Eingabe der Beschwerdeführer vom 8. September 2022, S. 2 f.), erscheint dies überspitzt formalistisch. Es trifft zwar zu, dass der Gemein- derat formell den Baubewilligungsentscheid gefällt hat. Da es um bauliche Vorkehren ausserhalb der Bauzonen ging, war gemäss § 63 lit. e BauG je- doch zwingend eine Zustimmung des BVU, Abteilung für Baubewilligungen, erforderlich. Dies ergibt sich auch aus Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700), gemäss welcher Bestimmung die zuständige kantonale Behörde bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen "entscheidet", ob sie zo- nenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden -6- kann. Auch im vorliegenden Fall entschied über die Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen in materieller Hinsicht das BVU, Abteilung für Baubewilligungen. Dieser Entscheid bildete Grundlage für den Entscheid des Gemeinderats. In letzterem wurde denn auch einzig auf die Abwei- sungsverfügung des BVU, Abteilung für Baubewilligungen, vom 27. Juli 2020 verwiesen, welche gleichzeitig eröffnet wurde (Vorakten, act. 64 f.). Ohne dem Wortlaut Gewalt anzutun, lässt sich vor diesem Hintergrund durchaus davon sprechen, dass bezüglich der umstritten baulichen Vor- kehren das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, den "vorgängigen Ent- scheid" im Sinne von § 16 Abs. 1 DelV gefällt hat. Nicht verständlich sind im Übrigen die Ausführungen der Beschwerdefüh- rer, wonach mit dem Vorgehen das "Prinzip der Gewaltenteilung" verletzt werde. Eine Bestimmung, welche verletzt sein soll, nennen sie ebenfalls nicht. Auf die Behauptungen ist entsprechend nicht weiter einzugehen. II. 1. 1.1. 1.1.1. Die Beschwerdeführer bringen in formeller Hinsicht vor, aus den erstin- stanzlichen Entscheiden sei nicht hervorgegangen, welche Objekte aus welchen Gründen zurückgebaut werden müssten. Die Entscheide seien sehr pauschal im Sinne von "alles muss weg" gehalten, ohne im Einzelnen zu prüfen und zu begründen, ob es sich überhaupt um Bauten handle, wo diese Bauten stünden und aus welchen Gründen die Zonenkonformität für das einzelne Objekt, das entfernt werden solle, nicht gegeben sei. Die Be- schwerdeführer hätten in der nicht nachvollziehbaren erstinstanzlichen Verfügung eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs gesehen. Die Vor- instanz habe sich mit den meisten Objekten auseinandergesetzt, womit die Gehörsverletzung zwar geheilt sei, jedoch hätte die Vorinstanz dies bei den Kostenfolgen berücksichtigen müssen, was sie nicht getan habe (vgl. Be- schwerde, S. 10 f., 7). 1.1.2. Zu den bereits vor Vorinstanz monierten Gehörsrügen hielt die Vorinstanz fest, am 1. Juli 2020 habe eine Begehung vor Ort stattgefunden, an welcher auch die Beschwerdeführerin A._____ teilgenommen habe. Dem Protokoll lasse sich entnehmen, dass sämtliche Bauten und Anlagen als voraussicht- lich nicht bewilligungsfähig eingestuft worden seien. Das Protokoll sei allen Anwesenden des Augenscheins zur Stellungnahme zugestellt worden, wo- bei keine Anmerkungen oder Ergänzungen ergangen seien. Es sei wider- sprüchlich, wenn die Beschwerdeführer die eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme zum Protokoll nicht genutzt hätten und nun mit der Be- schwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügten (angefochtener Entscheid, S. 5 f.). -7- 1.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesver- fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; § 22 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [KV; SAR 110.000]) fliesst u.a. die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu be- gründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von de- nen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 I 135, Erw. 2.1; 136 I 229, Erw. 5.2; 134 I 83, Erw. 4.1). 1.3. Die Vorinstanz wies zutreffend auf den durchgeführten Augenschein vom 1. Juli 2020 hin, anlässlich welchem eine Bestandesaufnahme getätigt und eine umfassende Fotodokumentation erstellt wurde (Vorakten, act. 28 ff.). Die Beschwerdeführerin nahm an diesem Augenschein teil, womit ihr be- kannt war, um was es ging. Letzteres lässt sich auch der Fotodokumenta- tion entnehmen, welche am Augenschein angefertigt wurde. Anlässlich des Augenscheins ergab eine erste Einschätzung, dass sämtliche erstellten Bauten und Anlagen (inkl. Gartengestaltungen) im Wald, am Wald und in der Landwirtschaftszone nicht bewilligungsfähig sind. Das Kurz-Protokoll des Augenscheins inkl. der Fotodokumentation wurde den Anwesenden nach dem Augenschein sodann zugestellt, damit diese innert 10 Tagen all- fällige Ergänzungen und Anmerkungen anbringen konnten (vgl. Vorakten, act. 55). Die Beschwerdeführer reagierten darauf nicht. In der Abweisungs- verfügung vom 27. Juli 2020 sprach das BVU, Abteilung für Baubewilligun- gen, schliesslich explizit von den Terrainveränderungen bzw. den vier be- reits erstellten Stufen (welche mittels Stellriemen und eingeschlagenen Ei- senrohren gesichert wurden), von einem Kaninchenstall, einem Holzlatten- zaun, einem Maschendrahtzaun (Abgrenzung zur Parzelle Nr. bbb), einem mit Betonplatten befestigten Gehweg, einem Wassertank, einem Holzpo- dest, einer Grüngutdeponie, von Depots mit verschiedenen Baumaterialien sowie verschiedenen Elementen der Gartengestaltung, von einer Vogel- tränke und von einem Kleintierstall (vgl. Vorakten, act. 60 ff.). Dass die Beschwerdeführer nach den erstinstanzlichen Entscheiden nicht wussten, welche Objekte zurückgebaut werden müssen, lässt sich mit Blick auf die dargelegte Vorgeschichte nicht ernsthaft behaupten. Angesichts der Vielzahl der ohne Baubewilligung erstellten baulichen Vorkehren sowie der zahlreichen abgelagerten Materialien (siehe Fotodokumentation, in: Vorak- ten, act. 28 ff.) erscheint es zudem verständlich, dass in der Abweisungs- verfügung nicht jedes einzelne (Klein-)Objekt separat aufgelistet werden konnte, sondern z.T. umfassendere Formulierungen bzw. Begriffe wie "De- -8- pots mit verschiedenen Baumaterialien", "verschiedene Elemente der Gar- tengestaltung" oder "Grüngutdeponie" verwendet werden mussten. Zusam- men mit der Fotodokumentation und vor dem Hintergrund des durchgeführ- ten Augenscheins, an welchem die Beschwerdeführerin teilgenommen hatte und eine Bestandesaufnahme getätigt worden war, musste den Be- schwerdeführern aber klar sein, um was es alles ging. In der Verfügung vom 27. Juli 2020 legte das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, im Übri- gen auch nachvollziehbar dar, aus welchen Gründen die baulichen Vorkeh- ren nicht bewilligt werden konnten (nämlich weil sie weder in der Landwirt- schaftszone noch im Wald bzw. im Waldabstand zulässig sind) und wes- halb sie zurückgebaut werden müssen. Auch in dieser Hinsicht kann von einer Gehörsverletzung keine Rede sein. Dies zeigt sich im Übrigen auch darin, dass sich die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde gegen den Bau- abschlag sowie die Rückbauanordnung problemlos und sachgerecht weh- ren konnten (vgl. Vorakten, act. 69 ff.). 2. Die Parzelle Nr. aaa liegt teilweise innerhalb und teilweise ausserhalb der Bauzone. Der südliche Teil liegt in der Wohnzone W1, der nördliche Teil teilweise in der Landwirtschaftszone und teilweise im Wald (siehe Bauzo- nenplan sowie Kulturlandplan der Gemeinde Q._____, beide vom _____ 2003 / _____ 2004). Umstritten sind verschiedene in der Landwirtschaftszone bzw. im Wald er- stellte Bauten bzw. Anlagen, so der Zaun im Wald (welcher die Parzellen Nrn. aaa und bbb voneinander abgrenzt), der Trampelpfad im Wald sowie die Frage, ob der Kaninchenstall ordentlich zurückgebaut wurde (vgl. Be- schwerde, S. 3 [Beschwerdeantrag Ziffer 2]). 3. 3.1. 3.1.1. Bezüglich des Maschendrahtzauns bringen die Beschwerdeführer vor, sie seien keine Zustandsstörer. Es sei weder im erst- noch im zweitinstanzli- chen Verfahren festgestellt worden, ob der Zaun überhaupt auf ihrem Grundstück stehe. Gemäss Schreiben der Gemeinde und der Beschwer- deführer stehe der Zaun nicht auf dem Grundstück der Beschwerdeführer. Letztere könnten nicht verpflichtet werden, einen Zaun rückzubauen, über den sie gar nicht verfügen könnten. Sodann habe die Vorinstanz fälschli- cherweise angenommen, die Beschwerdeführer hätten den Zaun erneuert. Die Beschwerdeführer hätten den Zaun nicht erneuert. Ergo seien sie auch nicht Verhaltensstörer. Nur weil die Beschwerdeführer von einer nachbarli- chen Baute profitierten, würden sie nicht automatisch zum Störer in irgend- einer Form und könnten auch nicht dazu verpflichtet werden, den Zaun zu- rückzubauen. Auf das Argument des Besitzstandsschutzes des Zauns sei die Vorinstanz schliesslich nicht eingegangen, was eine Verletzung des -9- rechtlichen Gehörs darstelle. Hinsichtlich der Erstellung des Zauns könne auf die Vorakten und die Bestätigungen des Erstellers des Zauns verwie- sen werden (vgl. Beschwerde, S. 7 ff.; ferner: Replik, S. 4 ff.). 3.1.2. Die Vorinstanz hielt dagegen fest, zur Beseitigung eines ordnungswidrigen Zustands könne grundsätzlich alternativ oder kumulativ jeder Verhaltens- oder Zustandsstörer herangezogen werden. Als Grundeigentümer der Par- zelle Nr. aaa und Zustandsstörer könnten die Beschwerdeführer zum Rück- bau des Maschendrahtzauns verpflichtet werden, wenn sich der Zaun tat- sächlich auf ihrem Grundstück befinde. Sie könnten jedoch auch dann zur Beseitigung herangezogen werden, wenn sich herausstellen sollte, dass sich der Zaun nicht auf der Parzelle Nr. aaa, sondern auf der Nachbarpar- zelle Nr. bbb befinde. Die Pflicht zur Störungsbeseitigung könne dann den Beschwerdeführern aufgrund der Erneuerung des Maschendrahtzauns als Verhaltensstörer auferlegt werden. Dass die Beschwerdeführer den Zaun nicht erneuert hätten, erachtete die Vorinstanz als nicht glaubhaft. Durch die freiwillige Beseitigung des bisherigen Maschendrahtzauns sei auch auf den Besitzstandsschutz im Sinne des Investitionsschutzes verzichtet wor- den (angefochtener Entscheid, S. 10 f.). Der Maschendrahtzaun (Nr. 9 ge- mäss Übersichtsplan des BVU, Abteilung für Baubewilligungen, in: Vorak- ten, act. 93 [Beilage 1]) liege im Übrigen auf Waldareal und diene der Ein- zäunung der Parzelle. Es handle sich nicht um einen Weidezaun oder um eine Einzäunung eines Tiergeheges im Sinne von § 49 Abs. 1 lit. a und b BauV. Von einer zulässigen Einzäunung im Wald gemäss § 10 des Wald- gesetzes des Kantons Aargau vom 1. Juli 1997 (AWaG; SAR 931.100) könne ebenfalls nicht gesprochen werden. Der Maschendrahtzaun liege al- lein im privaten Interesse der Beschwerdeführer, nicht jedoch im öffentli- chen Interesse. Der auf dem Waldareal stehende Maschendrahtzaun sei nicht bewilligungsfähig (angefochtener Entscheid, S. 11). 3.2. 3.2.1. Das Bundesrecht schreibt den Kantonen in Art. 14 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG; SR 921.0) vor, dafür zu sorgen, dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich ist (Abs. 1). Wo es die Erhaltung des Waldes oder andere öffentliche Interessen, wie namentlich der Schutz von Pflanzen und wildlebenden Tieren erfordern, haben die Kantone a) für bestimmte Waldgebiete die Zugänglichkeit einzu- schränken; b) die Durchführung von grossen Veranstaltungen im Wald ei- ner Bewilligung zu unterstellen (Abs. 2). Die "Zugänglichkeit" wurde im kan- tonalen Recht in § 10 AWaG konkretisiert, indem Einschränkungen der all- gemeinen Zugänglichkeit des Waldes durch Einzäunungen und andere Massnahmen nur dann zulässig sind, wenn dies für bestimmte Waldflächen im öffentlichen Interesse notwendig ist, namentlich zum Schutz von Wald- verjüngungen, von seltenen Pflanzen, von wild lebenden Tieren sowie von - 10 - Bauten und Anlagen. Eine solche Konstellation liegt hier jedoch nicht vor. Namentlich ist der Zaun für die anwachsenden Bäume (vgl. Beschwerde, S. 9) und damit zugunsten des Waldes nicht notwendig, andernfalls hätte sich der Vertreter des BVU, Abteilung Wald, am vorinstanzlichen Augen- schein nicht derart dezidiert gegen die Bewilligungsfähigkeit des Zauns ge- äussert (Vorakten, act. 144 [Votum C._____]). Das von den Beschwerde- führern geäusserte Interesse (Einzäunung des Grundstücks zum Schutz vor rauchenden und Bier trinkenden Jugendlichen [vgl. Vorakten, act. 144, 145 {Voten D._____}]) ist zudem privater Natur und stellt kein öffentliches Interesse im Sinne von § 10 AWaG dar. Der auf dem Waldareal stehende Maschendrahtzaun ist nicht bewilligungsfähig. 3.2.2. 3.2.2.1. Streitig ist, wer bezüglich des Maschendrahtzauns für die Herstellung des rechtmässigen Zustands (§ 159 BauG) ins Recht zu fassen ist. Die zur Be- hebung eines polizeiwidrigen Zustands erforderlichen Massnahmen sind grundsätzlich gegen den Störer zu richten. Als Störer gilt nicht nur, wer als Verhaltens- oder Handlungsstörer den polizeiwidrigen Zustand selbst oder durch das unter seiner Verantwortung erfolgende Verhalten Dritter verur- sachte, sondern auch, wer als Zustandsstörer über die Sache, die den ord- nungswidrigen Zustand bewirkt, die rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat, was namentlich auf Eigentümer zutrifft (BGE 107 Ia 19, Erw. 2a; 143 I 147, Erw. 5; Urteile des Bundesgerichts 1C_180/2021 vom 19. August 2021, Erw. 3.3, 1C_292/2017 vom 15. September 2017, Erw. 3.1; je mit Hinwei- sen; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2013.343 vom 1. Mai 2014, Erw. II/2.4). Der Eigentümer eines Grundstücks hat für einen rechtswidri- gen Zustand auf seinem Grundstück als Zustandsstörer grundsätzlich un- abhängig davon einzustehen, wodurch dieser Zustand entstanden ist und ob ihn dafür ein Verschulden trifft. Nach der Rechtsprechung und Lehre kann die Beseitigung der Störung alternativ oder kumulativ von jedem Ver- haltens- und Zustandsstörer verlangt werden, wobei bei der Auswahl des Pflichtigen der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zusteht (Ur- teile des Bundesgerichts 1C_180/2021 vom 19. August 2021, Erw. 3.3, 1C_292/2017 vom 15. September 2017, Erw. 3.1 mit Hinweisen). 3.2.2.2. Die Beschwerdeführer bringen vor, sie seien weder Zustands- noch Ver- haltensstörer. Der Maschendrahtzaun befinde sich nicht auf ihrer Parzelle, sondern auf der Nachbarparzelle. Auch hätten sie den Maschendrahtzaun nicht erneuert. Die Beschwerdeführer reichten vor Vorinstanz ein Schreiben vom 24. Feb- ruar 2021 von E._____ (ehemaliger Eigentümer der Parzelle Nr. bbb) ein, in welchem dieser bestätigte, im Jahre 1958 den Drahtgeflechtzaun zwi- schen den Parzellen Nrn. aaa und bbb erstellt zu haben (Vorakten, act. 116 - 11 - [Beilage 1]). In einem weiteren eingereichten Schreiben vom 22. Februar 2021 hielt F._____ (Eigentümer der Parzelle Nr. ccc) fest, im Jahre 1984 die Parzelle Nr. ccc (östlich der Parzelle Nr. aaa) erworben zu haben. Be- reits damals sei auf der Grenze der Parzellen Nrn. ccc und aaa ein Draht- geflechtzaun vorhanden gewesen. Der Zaun habe zusätzlich auch entlang der nördlichen und östlichen Grenze des Grundstücks der Beschwerdefüh- rer bestanden. Wann dieser Zaun errichtet worden sei, sei ihm nicht be- kannt. Der damalige Zustand habe aber darauf schliessen lassen, dass er schon ein "beträchtliches Alter" aufgewiesen habe (Vorakten, act. 116 [Bei- lage 2]). Die bei den Akten befindlichen Fotos des heute im Grenzbereich der Parzellen Nrn. aaa und bbb im Wald befindlichen Maschendrahtzauns zeigen jedoch keinen Zaun, der bereits im Jahre 1984 ein beträchtliches Alter gehabt haben kann. Im Vergleich zum vorgenannten Zaun ist der heute vorhandene Maschendrahtzaun neueren Datums (vgl. etwa Vorak- ten, act. 151; angefochtener Entscheid, S. 10). Es steht mit der Vorinstanz deshalb ausser Frage, dass der Zaun zwischenzeitlich durch den heute vorhandenen Maschendrahtzaun ersetzt wurde. Der Behauptung der Be- schwerdeführer, der Zaun sei nicht erneuert worden, es handle sich immer noch um den (1958 erstellten) Zaun von Herrn E._____ (vgl. Vorakten, act. 165), kann nicht gefolgt werden. In der Replik räumen die Beschwer- deführer immerhin erstmals auch selber ein, es möge sein, dass der im Streit befindliche Zaun irgendwann einmal durch irgendjemanden erneuert worden sei, auch wenn sie bestreiten, dass der Zaun von ihnen oder in ihrem Auftrag erneuert wurde (vgl. Replik, S. 4). Weiter stellt sich die Frage, wer den strittigen, heute bestehenden Ma- schendrahtzaun erstellt und damit den rechtswidrigen Zustand geschaffen hat. Die Beschwerdeführer bestreiten, den Zaun erneuert zu haben (Be- schwerde, S. 8; Replik, S. 4). Auf der anderen Seite betonte ihr Rechtsver- treter anlässlich des vorinstanzlichen Augenscheins mehrfach das gewich- tige Interesse seiner Klientschaft, ihr Grundstück einzuzäunen, um dieses vor den rauchenden und Bier trinkenden Jugendlichen zu schützen (vgl. Vorakten, act. 144 und 145 [Voten D._____]). In dieselbe Richtung ging die Äusserung des Gemeindeammanns: "Was den Hag angeht, verstehe ich, dass sich die Beschwerdeführenden nach aussen abgrenzen wollen" (Vor- akten, act. 144 [Votum G._____]). Die Ausführungen sowohl seitens der Beschwerdeführer als auch der Gemeinde am vorinstanzlichen Augen- schein lassen darauf schliessen, dass die Einzäunung bzw. der Maschen- drahtzaun den Beschwerdeführern zuzurechnen ist. Darauf, dass der heute bestehende Zaun auf die Beschwerdeführer zurückzuführen ist, deuten im Weiteren auch die Fotos des erstinstanzlichen Augenscheins hin, welche auf dem Grundstück der Beschwerdeführer u.a. im Wald herumliegende Maschendrahtrollen zeigen (vgl. namentlich Vorakten, act. 38, 44 und 45). Auch wenn nicht ausgeschlossen ist, dass solcher Maschendrahtzaun für die Erstellung anderer Drahtkonstrukte auf der Parzelle (mit-)verwendet wurde, liegt der Schluss – namentlich mit Blick auf die Interessenlage und - 12 - die zahlreichen weiteren von den Beschwerdeführern auf ihrer Parzelle ver- bauten Zäune und Drahtgeflechte – nahe, dass damit in Eigenregie (auch) der Zaun im Grenzbereich der Parzellen Nrn. aaa und bbb erneuert wurde. Die Beurteilung bzw. Einschätzung der Vorinstanz, wonach der strittige Ma- schendrahtzaun von den Beschwerdeführern errichtet wurde und sie inso- weit als Verhaltensstörer zu betrachten sind, erscheint demnach nachvoll- ziehbar und schlüssig. Es besteht kein Anlass, dies anders zu sehen. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführer gleich- zeitig auch Zustandsstörer sind. Selbst wenn der Maschendrahtzaun nicht auf ihrem Grundstück stehen sollte und sie somit keine Zustandsstörer sind, konnten und durften sie als Verhaltensstörer ins Recht gefasst werden und zum Rückbau des Zauns verpflichtet werden. Das Vorgehen der Vor- instanzen ist nicht zu beanstanden. 4. Die Beschwerdeführer bringen vor, die Vorinstanz sei auf das Argument des Besitzstandsschutzes des Zauns nicht eingegangen und habe damit das rechtliche Gehör verletzt (Beschwerde, S. 9). Dieser Einwand trifft nicht zu. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, aus der Besitz- standsgarantie lasse sich nichts zugunsten der Beschwerdeführer ableiten; durch die freiwillige Beseitigung des bisherigen Maschendrahtzauns hätten sie auf den Besitzstandsschutz im Sinne des Investitionsschutzes verzich- tet (angefochtener Entscheid, S. 11). Weiter führen die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Besitz- stand aus, hinsichtlich der Erstellung des Zauns könne auf die Vorakten und die Bestätigungen des Erstellers des Zauns (Herr E._____) verwiesen werden (Beschwerde, S. 9). Diese Ausführungen sind nicht stichhaltig, durch die freiwillige Beseitigung des bisherigen Zauns ging ein Bestandes- schutz von vornherein unter. Weitere Ausführungen zum Besitzstands- schutz erübrigen sich. 5. Die Beschwerdeführer beanstanden, es sei bis heute unverständlich, was mit "Elemente der Gartengestaltung" gemeint sei (vgl. Beschwerde, S. 9; Replik, S. 6). Diese Ausführungen können nicht nachvollzogen werden, äusserte sich das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, dazu doch bereits in der vorinstanzlichen Beschwerdeantwort vom 30. November 2020 (Vorakten, act. 96); der Beschwerdeantwort wurde auch ein Übersichtsplan und eine Legende mit Verweisen auf die Fotodokumentation beigelegt (Vorakten, act. 93). Abgesehen davon wurde bereits dargelegt, dass den Beschwerdeführern bereits nach dem erstinstanzlichen Entscheid klar sein musste, was alles zurückgebaut werden muss (siehe Erw. II/1.3). - 13 - 6. 6.1. 6.1.1. Die Beschwerdeführer bringen vor, bezüglich des Trampelpfads würden sie anerkennen, dass die Betonplatten entfernt werden müssten. Ein Grossteil des Trampelpfads sei jedoch mit Eisenbahnschwellen und Hölzern als Querverstrebung aufgeschüttet und befestigt. Anlässlich der Augen- scheinsverhandlung sei festgehalten worden, dass diese baulichen Mass- nahmen nicht zurückgebaut werden müssten, was aus den vorangegange- nen Entscheiden und dem Beschluss der Vorinstanz jedoch nicht hervor- gehe (Beschwerde, S. 10; Replik, S. 6 f.). 6.1.2. Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, der ursprüngliche Weg sei Ende 2019 oder anfangs 2020 mit Betonplatten befestigt worden. Der ursprüng- liche Weg sei dadurch grundlegend erneuert worden, weshalb sich die Be- schwerdeführer nicht auf den Besitzstandsschutz berufen könnten. Aus forstrechtlicher Sicht bestehe kein Bedarf an der Befestigung des Gehwegs mit Betonplatten. Die ordentliche Bewilligung des Gehwegs mit Gehwegsi- cherung und die dafür vorgenommene Geländeveränderung falle ausser Betracht. Der befestigte Gehweg und die vorgenommene Geländeverän- derung seien auch nicht über eine Ausnahmebewilligung bewilligungsfähig (vgl. angefochtener Entscheid, S. 8 f.). Vor Verwaltungsgericht hält das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, fest, gemäss Aussage des Vertreters des BVU, Abteilung Wald, sei ein Tram- pelpfad möglich. Der sog. Trampelpfad, mit Eisenbahnschwellen befestigt, sei allerdings gar nicht Verfahrensgegenstand gewesen. Die am vorin- stanzlichen Augenschein anwesende Vertreterin des BVU, Abteilung für Baubewilligungen, habe sich zur Bewilligungsfähigkeit daher nicht geäus- sert. Vorangehend habe sie noch explizit erwähnt, dass mit dem Gehweg, der Verfahrensgegenstand gebildet habe, der Gehweg mit Betonplatten ge- meint gewesen sei. Auch werde auf die Stellungnahme des BVU, Abteilung für Baubewilligungen, vom 23. Juni 2021 verwiesen, so man sich explizit noch einmal zu den Eisenbahnschwellen geäussert habe. Der Trampelpfad sei, da nicht Verfahrensgegenstand, gar nicht beurteilt worden, daher kön- ne auch nicht behauptet werden, der Entscheid der Vorinstanz sei unvoll- ständig bzw. zu korrigieren (Beschwerdeantwort BVU, Abteilung für Bau- bewilligungen, S. 3 f.). 6.2. Ausgangspunkt bildet der abschlägige Baubewilligungsentscheid des Ge- meinderats vom 31. August 2020 (Vorakten, act. 63 ff.) inkl. der Abwei- sungsverfügung des BVU, Abteilung für Baubewilligungen, vom 27. Juli 2020 (Vorakten, act. 60 ff.), welchen Entscheid die Vorinstanz geschützt - 14 - hat, soweit er nicht gegenstandslos geworden ist (angefochtener Ent- scheid, S. 15). In der Abweisungsverfügung wurde von einem mit "Beton- platten befestigten Gehweg" gesprochen (Vorakten, act. 61, 62), welcher mit Foto in Vorakten, act. 40, dokumentiert wurde. In der vorinstanzlichen Beschwerdeantwort hielt das BVU, Abteilung für Baubewilligung, fest, es seien lediglich die angebrachten Platten Gegenstand des Entscheids ge- wesen (vgl. Vorakten, act. 97 und 93). Am Augenschein vom 26. Mai 2021 bestätigte die Vertreterin des BVU, Abteilung für Baubewilligungen, mit dem Gehweg sei "der Gehweg mit den Betonplatten" gemeint gewesen (Vorakten, act. 146 [Votum H._____]). Nachdem die Beschwerdeführer im Nachgang zum Augenschein am 1. Juni 2021 Bezug nahmen zu Eisen- bahnschwellen und zur Wegführung im Wald (Vorinstanz, act. 153), hielt das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, mit Stellungnahme vom 23. Juni 2021 fest, die Eisenbahnschwellen seien nicht Gegenstand des vorliegen- den Verfahrens, weshalb sich das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, anlässlich der Augenscheinsverhandlung vom 26. Mai 2021 auch nicht wei- tergehend dazu geäussert habe (Vorakten, act. 160). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass im Zusammenhang mit dem Gehweg einzig der mit Betonplatten befestigte Teil des Gehwegs Verfahrensgegen- stand bildete. Dies ergibt sich bereits aus dem erstinstanzlichen Entscheid, wo explizit vom "mit Betonplatten befestigten" Weg die Rede war. Im vor- instanzlichen Verfahren wurde dies mehrfach durch das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, bestätigt. Da sich dies aber – wie dargelegt – bereits aus dem erstinstanzlichen Entscheid ergab, bestand für die Vorinstanz kein An- lass, diesbezüglich etwas zu korrigieren. Ein allenfalls noch bestehender "Trampelpfad" (inkl. Eisenbahnschwellen o.ä.) bildete weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Entscheid Gegenstand der Beurteilung. Gegenstand war lediglich der mit Betonplatten befestigte Weg. Die Beschwerde verfängt auch in diesem Punkt nicht. 7. 7.1.1. Die Beschwerdeführer beanstanden schliesslich, die Vorinstanz habe be- züglich der Holzlagerung fälschlicherweise festgestellt, das Holz sei auf dem ehemaligen Kaninchenstall gelagert und nutze dessen Fundament. Damit sei der Kaninchenstall nicht richtig zurückgebaut. Diese Feststellung sei falsch. Der Kaninchenstall sei vollständig zurückgebaut (Beschwerde, S. 10; Replik, S. 7). 7.1.2. Die Vorinstanz stellte dagegen fest, beim Kaninchenstall sei das Funda- ment noch nicht vollständig zurückgebaut, es bestehe noch eine Art Po- dest. Am Augenschein habe der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer auf die Frage, wo sich der Kaninchenstall befunden habe, geantwortet, dies sei dort gewesen, wo sich nun die blaue Blache und das Holzlager befänden. - 15 - Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem aus miteinander vernageltem Holz bestehenden Podest um Reste des Kanin- chenstalls handle. Andernfalls müsste angenommen werden, dass die Be- schwerdeführer auf dem Waldareal erneut eine Baute ohne Bewilligung er- richtet hätten (angefochtener Entscheid, S. 11). Das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, hält vor Verwaltungsgericht überdies fest, anlässlich des vorinstanzlichen Augenscheins sei sogar noch kontrolliert worden, ob unter dem Holzlager kein Fundament mehr bestehe. Es sei festgestellt worden, dass noch eine Art Podest vorhanden sei und der Rückbau deshalb noch nicht vollständig erfolgt sei. Auch sei auf dem Foto vom Augenschein im Baugesuchsverfahren erkennbar, dass der Ka- ninchenstall nicht beim Holzstrunk aufhöre, sondern der Boden und das Dach der ganzen Baute, inkl. Stützen, noch weitergingen, bis in etwa zu der Stelle, wo auch das "Podest" für die Holzlagerung ende. Deshalb sei davon auszugehen, dass Reste des vormaligen Kaninchenstalls, u.a. der Boden, nun der Holzlagerung dienten. Die Feststellung der Vorinstanz sei korrekt. Würde es sich im Übrigen nicht um Überreste des Kaninchenstalls handeln, müsste festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer erneut eine Baute ohne Baubewilligung errichtet hätten (vgl. Beschwerdeantwort BVU, Abteilung für Baubewilligungen, S. 4). 7.2. Anlässlich des vorinstanzlichen Augenscheins erkundigte sich die Ver- handlungsleiterin, wo sich der Kaninchenstall genau befunden habe (Vorakten, act. 148 [Votum I._____]). Der Rechtsvertreter der Beschwer- deführer antwortete darauf "Der war dort, wo sich nun die blaue Blache und das Holzlager befinden" (Vorakten, act. 147 [Votum D._____]). Auf die an- schliessende Frage der Vertreterin des BVU, Abteilung für Baubewilligung, was mit dem Fundament sei, antwortete die Verhandlungsleiterin, man werde noch kontrollieren, ob das Fundament des Stalls vollständig zurück- gebaut worden sei, wenn sich die Anwesenden in den unteren Teil der Par- zelle begäben (Vorakten, act. 147 [Voten H._____ und I._____]). Später wurde im Verhandlungsprotokoll als Protokollnotiz festgehalten "Die Anwe- senden begeben sich nun in die Bauzone und versammeln sich auf dem südöstlichen Vorplatz des Wohnhauses. Auf dem Weg wird noch kontrol- liert, ob beim ehemaligen Kaninchenstall (Übersichtsplan, Nr. 11) unter dem Holzlager kein Fundament mehr besteht. Es kann festgestellt werden, dass noch eine Art Podest vorhanden ist und der Rückbau deshalb noch nicht vollständig erfolgt ist." (Vorakten, act. 144). Im Nachgang zur Augen- scheinsverhandlung verlangte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer bezüglich der zitierten Protokollnotiz zwar eine Protokollberichtigung (Vorakten, act. 164 f.), der Rechtsdienst des Regierungsrats wies dieses Begehren jedoch mit Schreiben vom 13. Juli 2021 ab. Es wurde festgehal- ten, die Vertreterin des BVU, Abteilung für Baubewilligungen, der Vertreter - 16 - des BVU, Abteilung Wald, und auch die Verhandlungsleiterin hätten fest- gestellt, dass der Rückbau noch nicht vollständig erfolgt sei; eine fehler- hafte Protokollierung liege nicht vor (Vorakten, act. 167). Auf dem Foto des Kaninchenstalls anlässlich des erstinstanzlichen Augenscheins (Vorakten, act. 31) ist im Übrigen erkennbar, dass der Kaninchenstall nicht beim Holz- strunk endet, sondern der Boden und das Dach der Baute (inkl. Stützen) noch weiter Richtung Hang gehen, bis etwa zu der Stelle, wo auch die Holz- lagerung endet. Die Beurteilung der Vorinstanz und des BVU, Abteilung für Baubewilligungen, dass Reste des vormaligen Kaninchenstalls – u.a. der Boden – nun der Holzlagerung dienen, erscheint nachvollziehbar und schlüssig. Ein Vergleich der Fotos in Vorakten, act. 31 und in act. 141 (Foto 6) lässt sogar darauf schliessen, dass der erwähnte Boden des ehe- maligen Kaninchenstalls in Richtung Tal mittels einem Podest mit Stützen noch erweitert wurde und damit erneut eine nicht bewilligte und nicht bewil- ligungsfähige Baute erstellt wurde, die zurückzubauen ist. Würde es sich beim waagrechten Boden inkl. Podest im Übrigen nicht um Reste des vormaligen Kaninchenstalls handeln, so müsste festgehalten werden, dass das neu in den Hang gebaute Konstrukt (in den Hang gebau- ter waagrechter Boden inkl. Podest) erneut eine ohne Baubewilligung er- richtete Baute wäre, welche nicht bewilligungsfähig wäre und beseitigt wer- den müsste. Die Argumentation der Beschwerdeführer verfängt vor diesem Hintergrund so oder anders nicht. 8. Soweit die Beschwerdeführer die Durchführung eines Augenscheins, einer Parteibefragung und die Einholung eines Gutachtens (durch einen Geome- ter zur Lage des Zauns) verlangen (vgl. Beschwerde, S. 8, 9, 10), kann darauf verzichtet werden. Sowohl im erst- als auch im zweitinstanzlichen Verfahren wurde bereits ein Augenschein durchgeführt. Dabei wurden auch Fotodokumentationen erstellt. Inwiefern ein dritter Augenschein zu neuen Erkenntnissen führte, ist nicht ersichtlich. Die Parteien konnten sich an den durchgeführten Verhandlungen und in ihren Rechtsschriften zudem umfas- send äussern. Einer weiteren Parteibefragung bedarf es nicht. Das ver- langte Gutachten zur Lage des Zauns ist schon deshalb entbehrlich, weil die Beschwerdeführer als Verhaltensstörer für die Anordnung des Rück- baus ins Recht gefasst werden durften. Auf die beantragten Beweisabnah- men kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (vgl. BGE 141 I 60, Erw. 3.3, 136 I 229, Erw. 5.3, 134 I 140, Erw. 5.3). 9. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. - 17 - III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kos- tenpflichtig (§ 31 Abs. 2 VRPG). Parteikosten sind keine zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 372.00, gesamthaft Fr. 3'372.00., sind von den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführer (Vertreter) den Gemeinderat Q._____ den Regierungsrat das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) das Bundesamt für Umwelt (BAFU) Mitteilung an: das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als - 18 - Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 28. März 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: Winkler Wildi