berufen kann. Hinzu kommt, dass – wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat – die beiden Veranlagungen nicht von der selben Behörde stammen und dem Entscheid der Steuerkommission U. für Veranlagungen der (für ein anderes Gemeinwesen zuständigen) Steuerkommission Q. von vornherein keinerlei Bindungswirkung zukommen kann. 6. Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig, wobei solidarische Haftbarkeit angeordnet wird (§ 189 - 21 -