Die Umstände im Falle von D. sind nicht vergleichbar mit den hier zu beurteilenden. So hielt D. – anders als der Beschwerdeführer, der Mitgründer und Grossaktionär der H. AG war – lediglich 3 % an der H. AG und veräusserte 2011 folglich auch einen vernachlässigbaren Anteil der gesamthaft verkauften Beteiligungsrechte. Ebenso war D. weder in den Aufbau des Minen-Projekts involviert, noch in die Aufgleisung des Aktienverkaufs 2011. Von identischen Sachverhalten, die rechtlich gleich zu beurteilen sind, kann folglich nicht gesprochen werden, womit sich der Beschwerdeführer auch nicht auf Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101)