Eine solche ist dem Verwaltungsgericht allerdings versagt (Verbot der sog. reformatio in peius; § 199 Abs. 2 StG und § 48 Abs. 2 VRPG), womit es bei der vorinstanzlich geschützten Aufrechnung von Fr. 2'414'922.00 sein Bewenden haben muss. 5. Schliesslich ist auf den Einwand des Beschwerdeführers einzugehen, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht eine "Gleichbehandlung im Recht" verwehrt, indem seine Situation von der Steuerkommission Q. anders beurteilt worden sei, als jene des in der Gemeinde U. wohnhaften D., obwohl es sich um den identischen Sachverhalt gehandelt habe.