Demzufolge müsste der im 2011 realisierte Verkaufserlös von den in der vorinstanzlichen Berechnung angenommenen EUR 14'000'000.00 auf EUR 19'000'000.00 angehoben werden. Dies würde wiederum bedeuten, dass auch der dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Entscheid für das Jahr 2011 im steuerbaren Einkommen angerechnete Mittelzufluss von Fr. 2'414'922.00 entsprechend erhöht werden müsste, was – im Vergleich zum angefochtenen Entscheid – zu einer Schlechterstellung führen würde. Eine solche ist dem Verwaltungsgericht allerdings versagt (Verbot der sog. reformatio in peius;