sie annehmen, wie hoch die Gegenleistung dafür ausfallen und wann die Transaktion effektiv stattfinden wird. Entsprechend konnte auch der definitive und damit steuerbegründende Anspruch des Beschwerdeführers auf die Gegenleistung erst mit der definitiven Leistungsfixierung entstehen. Demzufolge müsste der im 2011 realisierte Verkaufserlös von den in der vorinstanzlichen Berechnung angenommenen EUR 14'000'000.00 auf EUR 19'000'000.00 angehoben werden.