Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb in den besagten Berechnungen von einer ersten unbedingten und aus steuerlicher Sicht 2010 realisierten Tranche à 2'500'000 Aktien für EUR 5'000'000.00 ausgegangen wurde. Stattdessen ist hinsichtlich der ersten Aktientranche von einer Einheit auszugehen, bezüglich welcher jedoch erst mit dem letzten Amendment effektiv feststand, welchen Umfang - 20 -