Dafür wurden entscheidende Faktoren des Vertragsvollzugs (Datum der Übertragung der ersten Tranche und Leistung des entsprechenden Entgelts; effektive Höhe der ersten Aktientranche) zu kurz nach Abschluss der Vereinbarung vom 11. Februar 2010 und in der Folge zu häufig angepasst. Die gesamte Transaktion musste folglich von Beginn an mit einigen Unsicherheiten verbunden gewesen sein und dies in Bezug auf die gesamte erste Aktientranche – anders lässt es sich nicht erklären, dass diese im Verlaufe der mannigfachen Vertragsanpassungen gar noch in ihrer Höhe angepasst wurde, was sich naheliegender Weise wiederum auf die Gegenleistung ausgewirkt hatte.