Unter diesen Umständen kann entgegen den Berechnungen, auf welche sich auch die Vorinstanz stützte, nicht davon ausgegangen werden, dass die Veräusserer der Aktien (Beschwerdeführer, M. und einige Minderheitsaktionäre) mit der ursprünglichen Vereinbarung vom 11. Februar 2010 einen unbedingten Anspruch auf das Entgelt von EUR 5'000'000.00 für eine erste Aktientranche à 2'500'000 Stück erworben haben. Dafür wurden entscheidende Faktoren des Vertragsvollzugs (Datum der Übertragung der ersten Tranche und Leistung des entsprechenden Entgelts; effektive Höhe der ersten Aktientranche) zu kurz nach Abschluss der Vereinbarung vom 11. Februar 2010 und in der Folge zu häufig angepasst.