Nachdem das Stichtagsdatum ("completion date") mit dem Amendment No 8 erneut verschoben und auf den 18. Februar 2011 festgelegt wurde, wurde es im letzten Amendment No 9 schliesslich auf den 28. Februar 2011 festgesetzt. Unter diesen Umständen kann entgegen den Berechnungen, auf welche sich auch die Vorinstanz stützte, nicht davon ausgegangen werden, dass die Veräusserer der Aktien (Beschwerdeführer, M. und einige Minderheitsaktionäre) mit der ursprünglichen Vereinbarung vom 11. Februar 2010 einen unbedingten Anspruch auf das Entgelt von EUR 5'000'000.00 für eine erste Aktientranche à 2'500'000 Stück erworben haben.