gestützt hat (vgl. Eingabe des KStA vom 12. September 2016). In Übereinstimmung mit diesen Einschätzungen gingen auch die Vorinstanzen davon aus, dass gemäss ursprünglicher Vereinbarung mit der P. vom Gesamterlös von EUR 19'000'000.00 (vgl. vorne Sachverhalt A./8.) ein Anteil von EUR 5'000'000.00 für eine unbedingte erste Tranche 2010 an die Verkäufer hätte geleistet werden müssen, womit diese "Anzahlung" steuerlich betrachtet auch als im Jahr 2010 realisiert erachtet und demnach an den damaligen Wohnkanton des Beschwerdeführers (T.) ausgeschieden werden müsse. Bei genauerer Betrachtung erweist sich dies allerdings als unzutreffend.