4.2. In seiner Beschwerde richtet sich der Beschwerdeführer gegen die Qualifizierung seines aus dem Aktienverkauf generierten Gewinnes als steuerbares Einkommen, nicht aber gegen die Höhe des von der Vorinstanz festgestellten Mittelzuflusses. Insofern kann hier bezüglich des aufgerechneten Betrags von Fr. 2'414'922.00 von einer unbestrittenen Tatsache ausgegangen werden. Der Vollständigkeit halber ist dennoch das Folgende festzuhalten: Der von der Vorinstanz aufgerechnete Betrag von Fr. 2'414'922.00 beruht auf einer Berechnung der Steuerkommission Q., welche sich dabei wiederum auf die Einschätzungen des KStA im Einspracheverfahren - 19 -