Erwerbstätigkeit steuerbar. 4. 4.1. Bei dieser Sachlage stellt sich weiter die Frage sowohl nach der Höhe des dem Beschwerdeführer zugeflossenen und – gestützt auf die vorstehenden Erwägungen – zu besteuernden Gewinns aus der Aktienveräusserung sowie nach dem Zeitpunkt dieses Mittelzuflusses.