besteuert und nicht den privaten Kapitalgewinnen zugeordnet worden. Dabei ist, wie dargelegt, angesichts der Art und des Umfangs der persönlichen Bemühungen des Beschwerdeführers und der von ihm dafür eingesetzten finanziellen Mittel entgegen der Vorinstanz nicht (bloss) vom Vorliegen eines nebenberuflich betriebenen Beteiligungshandels, sondern von einer genuinen selbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen. Es kommt somit nicht darauf an, in welcher Form der bei Realisierung des R.-Projekts vom Beschwerdeführer erzielte Gewinn realisiert wurde. Der vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Verkauf der Aktien der H. AG ist vielmehr in jedem Fall als Einkommen aus selbständiger