3.3. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist insgesamt zu schliessen, dass der Beschwerdeführer angesichts des Umfangs seiner persönlichen Bemühungen, seiner direkten Involvierung in die Prozesse rund um die Projektentwicklung, des Eingehens beträchtlicher unternehmerischer (insbesondere finanzieller) Risiken und nicht zuletzt auch aufgrund der bei ihm notwendigerweise vorhandenen branchenspezifischen Kenntnis im Zusammenhang mit der Projektentwicklung und der später erfolgreichen Veräusserung der Aktien der H. AG im Jahr 2011 einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Damit sind die ihm infolge der Veräusserung der Aktien zugeflossenen Mittel zu Recht als Einkommen