denen sich ferner auch schliessen lässt, dass er – um die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Verkauf seiner mit dem Minen-Projekt in V. zusammenhängenden Beteiligungsrechte zu schaffen – unter offensichtlicher planmässiger und systematischer Teilnahme am Wirtschaftsverkehr sowie des massgeblichen Einsatzes seiner Arbeitskraft beträchtliche unternehmerische Risiken eingegangen ist. Diese Umstände für sich würden genügen, um auf das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu schliessen. Denn auch die Rechtsprechung des - 18 -