Obwohl folglich gewichtige Indizien vorliegen, die für eine Fremdfinanzierung der Beteiligung des Beschwerdeführers an der H. AG sprechen, kann letztlich offenbleiben, wie es sich diesbezüglich effektiv verhält, zumal das persönliche finanzielle Engagement des Beschwerdeführers in das Projekt auch bei Annahme einer Eigenfinanzierung sehr weitreichend und mit geradezu existentiellen Risiken verbunden war. Denn ausschlaggebend ist, dass, wie zuvor ausgeführt, bereits massgebliche Anhaltspunkte vorliegen, aus denen ein systematisches, planmässiges und auf Erwerb bzw. Gewinn ausgerichtetes Vorgehen des Beschwerdeführers hervorgeht, und aus