Andererseits findet sich in den Akten ein Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts Z. vom 6. Juni 2017, aus welchem hervorgeht, dass Dr.C. den Beschwerdeführer für die Nichtrückzahlung von Fr. 1'000'000.00 gemäss Darlehensvertrag vom 22. Juni 2009 in die Pflicht zu nehmen versucht hat. Zwar wurde die Rechtsöffnung aufgrund der durch den Beschwerdeführer bestrittenen Darlehensauszahlung verweigert, nichtsdestotrotz weist die Tatsache, dass Dr.C. gegen den Beschwerdeführer vorging, um die ausstehende Darlehensrückzahlung zu bewirken, klar darauf hin, dass der Beschwerdeführer an den Darlehensgeschäften als eigentliche Vertragspartei und nicht nur als "Vertrauensperson" beteiligt war.