Denn einerseits ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen er – sollte seine Darstellung der Wahrheit entsprechen – es hätte akzeptieren sollen, als "Borrower" im Vertrag aufgeführt zu werden, und weshalb er den Vertrag eigenhändig hätte unterzeichnen sollen. Andererseits findet sich in den Akten ein Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts Z. vom 6. Juni 2017, aus welchem hervorgeht, dass Dr.C. den Beschwerdeführer für die Nichtrückzahlung von Fr. 1'000'000.00 gemäss Darlehensvertrag vom 22. Juni 2009 in die Pflicht zu nehmen versucht hat.