Da der Beschwerdeführer und M. am 11. August 2009 ein weiteres, abgesehen vom Darlehensbetrag inhaltlich gleichgelagertes Darlehensgeschäft mit Dr. C. abgeschlossen und von diesem weitere Fr. 400'000.00 für das Minen-Projekt ausgeliehen haben, ist zudem zu folgern, dass weitere Fremdmittel in die Projektentwicklung in V. geflossen sind. Auch dies lässt klar auf den Erwerbscharakter des streitbetroffenen Beteiligungshandels schliessen. Dass der Beschwerdeführer diesbezüglich geltend macht, er sei nie Darlehensnehmer gewesen, sondern habe lediglich als kontaktanbahnende Vertrauensperson zwischen M. und Dr. C. agiert, wirkt dabei äusserst unglaubwürdig.