Fr. 1'000'000.00 für die Entwicklung des Minen-Projekts in V. eingesetzt werden. Nicht nur die zeitliche Nähe dieses Vertragsschlusses zur Kapitalerhöhung, sondern gerade der unmissverständliche Wortlaut der Vereinbarung spricht klar für eine Fremdfinanzierung. Da der Beschwerdeführer und M. am 11. August 2009 ein weiteres, abgesehen vom Darlehensbetrag inhaltlich gleichgelagertes Darlehensgeschäft mit Dr. C. abgeschlossen und von diesem weitere Fr. 400'000.00 für das Minen-Projekt ausgeliehen haben, ist zudem zu folgern, dass weitere Fremdmittel in die Projektentwicklung in V. geflossen sind.