Was schliesslich das Kriterium der Fremdfinanzierung anbelangt, so lässt sich auch im vorliegenden Verfahren nicht bis ins Letzte klären, ob die finanziellen Ressourcen, die der Beschwerdeführer zur Finanzierung des R.-Projekts, zur Gründung der H. AG und der bei dieser vorgenommenen Kapitalerhöhungen aufgewendet hat, hauptsächlich aus seinen Eigenmitteln stammten oder diese in substanzieller Weise fremdfinanziert waren. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, lässt sich aufgrund der verfügbaren Akten nicht einmal zweifelsfrei feststellen, ob der Beschwerdeführer, wie er dies geltend macht, die Fr. 500'000.00 für die Kapi-