3.2.2. Was schliesslich das Kriterium der Fremdfinanzierung anbelangt, so lässt sich auch im vorliegenden Verfahren nicht bis ins Letzte klären, ob die finanziellen Ressourcen, die der Beschwerdeführer zur Finanzierung des R.-Projekts, zur Gründung der H. AG und der bei dieser vorgenommenen Kapitalerhöhungen aufgewendet hat, hauptsächlich aus seinen Eigenmitteln stammten oder diese in substanzieller Weise fremdfinanziert waren.