oder fachlichen Kompetenzen hätte einbringen können. Doch selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Beteiligung des Beschwerdeführers aus Sicht seines Geschäftspartners lediglich hinsichtlich der Finanzierung des Projekts nutzenstiftend war, was mit Blick auf die ähnlichen Beteiligungsverhältnisse an der H. AG als zwischen ihm und M. sowie seiner Rolle als Geschäftsführer und späterer Verwaltungsrat der H. AG als unwahrscheinlich erscheint (vgl. Einsprachebeilage 11), ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine aufgrund der Aktivität bei der K. Ltd. vorbestehenden Fachkenntnisse im Rahmen des R.-Projekts unweigerlich hat vertiefen