 Der Beschwerdeführer konnte sich im Zuge seines bereits seit 2006 andauernden Engagements im Bereich des Rohstoffabbaus in V. zweifelsfrei ein branchenspezifisches Fachwissen aufbauen. Denn obwohl – gemäss Wortlaut der Vereinbarung vom 25. Februar 2006 aus rein formellen Gründen (vgl. Ziff. III/1. der Vereinbarung [AV 2022, Beilage 1]) – ein externer Dritter mit der anfänglichen Vertretung gegenüber der Regierung von V. beauftragt wurde und auch die ersten geologischen Untersuchungen an ein Expertenunternehmen ausgelagert wurden, leitete er als Präsident und Aktionär der beiden in diesen Anfängen agierenden Gesellschaften (K. Ltd. und F. Ltd.)