3.1.4. Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer im Vorfeld des Verkaufs seiner H. AG Aktien nicht nur während mehrerer Jahre qualitativ in federführender Weise in die Entwicklung des R.-Projekts involviert war und dieses systematisch und planmässig vorangetrieben hat. Vielmehr agierte er auch in finanzieller Hinsicht wie ein Unternehmer und war insbesondere bereit, finanzielle Risiken zu tragen, welche von einem Aktionär, der lediglich sein Privatvermögen strategisch anlegt, nicht eingegangen - 15 -