Festzuhalten ist immerhin, dass auch die vom Beschwerdeführer teilweise gegen die besagten Hinweise im Internet unternommenen juristischen Schritte für sich nicht ausreichen, zu belegen, dass er weder physisch vor Ort noch auf eine andere Art persönlich in die Entwicklung des Projekts involviert gewesen ist. Denn den betreffenden Dokumenten (insb. Beilage 4 zur Aktenvorlage vom 21. Oktober 2022) lässt sich zwar entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Internet publizierte Passagen zu entfernen versuchen liess, weil sie seines Erachtens den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllten bzw. persönlichkeitsverletzende und/oder unlautere Inhalte aufwiesen.