ersteres nur vom 16. Juni bis zum 21. Dezember 2009) der involvierten Gesellschaften hinreichend belegt, dass er an wichtigen Phasen unmittelbar beteiligt war. In Kombination mit den zuvor geschilderten Umständen führt dies denn auch zum Schluss, dass der Beschwerdeführer einen massgeblichen Anteil seiner zur Verfügung stehenden (Arbeits-)Zeit in die Realisierung des R.-Projekts gesteckt und dabei mit der offensichtlichen Absicht, dadurch Gewinne zu erzielen, am Wirtschaftsverkehr teilgenommen hat.