Als unbegründet erweist sich auch der Einwand des Beschwerdeführers, er sei weder persönlich in V. noch in den Schürflizenz-Prozess involviert gewesen. Seine Unterschriften auf zentralen Dokumenten (insb. AV 2022, Beilagen 1, 3 und 4) weisen nämlich deutlich darauf hin, dass er für wichtige Etappen des Minen-Projekts persönlich verantwortlich zeichnete, was zusätzlich zu seiner bereits formell bestehenden Verantwortung als Präsident (K. Ltd.; F. Ltd.) bzw. Geschäftsführer und Verwaltungsrat (H. AG; ersteres nur vom 16. Juni bis zum 21. Dezember 2009) der involvierten Gesellschaften hinreichend belegt, dass er an wichtigen Phasen unmittelbar beteiligt war.