3.1.2. Am bisherigen Ergebnis ändert nichts, dass nicht Anteile an einer der Gesellschaften veräussert wurden, durch welche der Beschwerdeführer zu Beginn seiner Aktivitäten in V. agierte (K. Ltd., F. Ltd.). Denn einerseits ist für die Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers in materieller - 13 -