ausgeführt wird: "Die L., AI., wurde beauftragt, einen Käufer zu finden, der wirtschaftlich potent genug ist, die für den Abbau erforderliche Infrastruktur und Organisation aufzubauen" [vgl. Treuhandvertrag vom 13. Januar 2010, Hervorhebung durch Verwaltungsgericht]). Der Verkauf der Aktien an der H. AG (bzw. an einer Gesellschaft, in deren Besitz die Schürfrechte standen) war somit nicht nur logische Konsequenz, sondern letztendlich das Ziel der langjährigen planmässigen und systematisch vorangetriebenen Aktivitäten des Beschwerdeführers in V.. Von einer sich zufällig präsentierenden Gelegenheit kann daher mit Bezug auf den Aktienverkauf keine Rede sein.