Zudem erscheint es als ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer oder eine der involvierten Gesellschaften, an denen der Beschwerdeführer sowohl via Beteiligungsrechte als auch in seiner Funktion als Geschäftsführer bzw. Verwaltungsrat beteiligt war, die personellen und finanziellen Mittel für den effektiven Betrieb einer Mine und den Rohstoffabbau hätten aufbringen können. Aus den Akten ergibt sich kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer dies je angestrebt hätte, vielmehr sollte dies durch einen «strategischen Partner» als Käufer vorgenommen werden (vgl. auch Treuhandvertrag betreffend Übertragung der Aktien auf die N., wo ausdrücklich