Dieses Vorgehen lässt klar darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer von Anfang an darauf ausging, das Projekt, für dessen Umsetzung er selbst nicht über ausreichende Mittel (finanziell, organisatorisch, Knowhow) verfügte, als Ganzes an ein bereits im Bergbau tätiges Unternehmen zu verkaufen. Zudem erscheint es als ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer oder eine der involvierten Gesellschaften, an denen der Beschwerdeführer sowohl via Beteiligungsrechte als auch in seiner Funktion als Geschäftsführer bzw. Verwaltungsrat beteiligt war, die personellen und finanziellen Mittel für den effektiven Betrieb einer Mine und den Rohstoffabbau hätten aufbringen können.