Anschliessend übertrugen sodann der Beschwerdeführer und sein Geschäftspartner – handelnd als einfache Gesellschaft – ihre H. AG Aktien "en bloc" treuhänderisch auf die N. AG. Dieses Vorgehen lässt klar darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer von Anfang an darauf ausging, das Projekt, für dessen Umsetzung er selbst nicht über ausreichende Mittel (finanziell, organisatorisch, Knowhow) verfügte, als Ganzes an ein bereits im Bergbau tätiges Unternehmen zu verkaufen.