Für die H. AG unterzeichnete E. und dies obwohl letzterer gemäss Handelsregisterauszug per 27. Juli 2009 als Verwaltungsrat der H. AG ausgeschieden und der Beschwerdeführer per selbigem Datum als Geschäftsführer abberufen und stattdessen als Verwaltungsrat in das Handelsregister eingetragen worden war. Ungeachtet dieser formellen Ungereimtheiten ist aus den geschilderten Vorgängen zu schliessen, dass der Beschwerdeführer das seit 2006 verfolgte Bestreben, in V. ein Phosphatabbauprojekt zu entwickeln, auch nach dem Widerruf der ursprünglich erteilten Schürflizenz aktiv weiter vorantrieb.