Dabei besteht Einigkeit darüber, dass die hier zu beurteilende Konstellation nicht in die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gebildete, die klassischen Fälle von Portfolio-Anlagen umfassende Kategorie des sog. Quasi-Wertschriftenhändlers fällt (vgl. dazu bspw. Urteil des Bundesgerichts 2C_758/2020 vom 29. Juli 2021). Die Vorinstanz gelangte hingegen zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer als "nebenberuflicher Beteiligungshändler" zu qualifizieren sei (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 2C_317/2021 vom 8. April 2022, Erw. 3.1.4; 2C_1131/2015, 2C_1132/2015 vom 9. Mai 2016, Erw. 3.1.2.).