2.3. Vorliegend ist zu klären, ob der Vermögenszufluss beim Beschwerdeführer aus dem Verkauf seiner 5'270'520 H. AG Aktien an die P. einkommenssteuerlich als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 18 Abs. 1 DBG bzw. § 27 Abs. 1 StG oder – wie die Beschwerdeführer geltend machen – als steuerfreier Kapitalgewinn zu qualifizieren ist.