Untergeordnete Anhaltspunkte sind etwa die Beschäftigung von Personal, das Ausmass der Investitionen, ein vielfältiger wechselnder Kundenstamm und das Vorliegen eigener Geschäftsräumlichkeiten. Die Prüfung ist von Fall zu Fall aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen Umstände vorzunehmen. Die einzelnen Gesichtspunkte dürfen dabei nicht isoliert betrachtet werden und können auch in unterschiedlicher Intensität auftreten (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 2C_431/2021, 2C_432/2021 vom 17. Februar 2022, Erw. 3.1 ff.; 2C_317/2021 vom 8. April 2022 Erw. 3.1.2 und 2C_758/2020 vom 19. Juli 2020, Erw. 4.2, je m.w.H.).