2. 2.1. Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte mit Ausnahme der Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen (§ 25 Abs. 1 und § 33 Abs. 1 lit. i StG). Steuerbar sind gemäss § 27 Abs. 1 StG alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Ge- werbe-, Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit. Dazu gehören auch alle Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Vermögenswerten, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen (Geschäftsvermögen).