2. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist vollumfänglich einzutreten. II. 1. Streitgegenstand bildet vorliegend einzig die Frage, ob dem Beschwerdeführer aus dem Verkauf seiner 5'270'520 H. AG Aktien an die P. steuerbares Einkommen zugekommen ist oder ob – wie dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird – in Bezug auf die ihm zufolge Aktienverkauf zugeflossenen Mittel von einem steuerfreien Kapitalgewinn auszugehen ist.