3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten des Staates. 2. Das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, verzichtete in seiner Eingabe vom 10. Januar 2022 auf die Erstattung einer Vernehmlassung. 3. Mit Eingabe vom 4. Februar 2022 reichte das Kantonale Steueramt (KStA) eine Beschwerdeantwort ein. Der Gemeinderat Q. liess sich nicht vernehmen. 4. Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Juni 2022 auf, zu diversen Fragen Stellung zu nehmen und ihre Ausführungen mit Unterlagen zu belegen, worauf die Beschwerdeführer am 26. August 2022 eine entsprechende Stellungnahme inklusive Beilagen einreichten.