3. Es wird eine Parteientschädigung von CHF 2'000.00 (inkl. MWSt.) ausgerichtet. D. 1. Mit Eingabe vom 7. Januar 2022 reichten die Eheleute A. und B. Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und stellten folgende Anträge: 1. Der Rekursentscheid vom 18. November 2021 (3-RV.2018.144) i.S. Kan- tons- und Gemeindesteuern 2011 sei aufzuheben. 2. Es sei mangels Vorliegens einer selbständigen Erwerbstätigkeit auf die Aufrechnung aufgrund Beteiligungshandel im Nebenerwerb im Umfang von CHF 2'414'922.00 zu verzichten und damit das steuerbare und satzbestimmende Einkommen auf CHF 78'739 festzulegen.