B. Gegen die Veranlagung vom 23. September 2014 erhoben die Eheleute A. und B. mit Eingabe vom 23. Oktober 2014 Einsprache, welche die Steuerkommission Q. mit Entscheid vom 3. Juli 2018 abwies. Dabei erhöhte sie das steuerbare Einkommen der Eheleute A. und B. unter Vornahme einer reformatio in peius auf Fr. 2'512'621.00 und setzte das steuerbare Vermögen auf Fr. 2'414'064.00 (satzbestimmendes Vermögen Fr. 2'415'248.00) fest. C. Den Einspracheentscheid vom 3. Juli 2018 zogen die Eheleute A. und B. weiter an das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, welches am 18. November 2021 entschied: